Meyer-Löffler
Rechtsanwälte

Selbständig trotz Insolvenz? Das ist möglich und sinnvoll!

Regelmäßig sehe ich mich mit dem Vorurteil konfrontiert, dass eine Fortsetzung oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht möglich sei. Hierbei handelt es sich um einen – im Zweifel kostspieligen – Irrtum.

Teuer wird dieser Irrtum insbesondere dann, wenn Personen, die an die Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gekommen sind, versuchen, durch Zahlungen an einzelne Gläubiger eine Insolvenz noch zu verhindern, weil sie Glauben, nur auf diese Weise ihre selbständige Tätigkeit fortsetzen zu können.

Tatsächlich ist es so, dass eine bestehende selbstädige Tätigkeit in aller Regel auch im Insolvenzfalle ohne Eingriffe des Insolvenzverwalters fortgesetzt werden kann. Ebenso einfach ist es, eine neue selbständige Tätigkeit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzunehmen. Nach § 35 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter gegenüber einem selbständig tätigen Schuldner zu erklären, ob das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Insolvenzverwalter sich entscheiden muss, ob er etwas mit der selbständigen Tätigkeit zu tun haben möchte oder nicht.

In aller Regel möchte er dies nicht und erklärt eine sogenannte Freigabe der selbständigen Tätigkeit mit der Folge, dass sämtliche Einnahmen aus der Tätigkeit beim Insolvenzschuldner verbleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen. Gleichzeitig muss der Insolvenzverwalter auch keine aus dieser Tätigkeit stammenden Verpflichtungen erfüllen. Gleichwohl müssen Altschulden nicht mehr bedient werden, auch wenn Sie aus der selbständigen Tätigkeit stammen. Der selbständig tätige Insolvenzschuldner ist lediglich verpflichtet, einen Betrag zur Insolvenzmasse zu zahlen, der seinem (fiktiven) pfändbaren Einkommen entspricht, dass er im Rahmen einer seiner Qualifikation entsprechenden abhängigen Beschäftigung erwirtschaften würde.

Hinzu kommt, dass niemand verpflichtet ist, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Dadurch kann faktisch verhindert werden, dass eine selbständige Tätigkeit unter der Regie des Insolvenzverwalters fortgesetzt werden muss.

Die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen der Insolvenz sollte gleichwohl professionell vorbereitet und rechtlich sowie wirtschaftlich abgesichert werden, da es in der Regel diverse Detailfragen zu klären gibt. Hierzu sollte stets – idealerweise über einen Anwalt – das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter gesucht werden, um gemeinsam eine auch für die Gläubiger interessante und die Restschuldbefreiung des selbständigen nicht gefährdende Lösung zu finden. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der Grund für die Insolvenz beseitigt wird, damit der wirtschaftliche Neustart auch gelingt.