Meyer-Löffler
Rechtsanwälte

GENO Wohnungsbaugenossenschaft eG – Insolvenzverwalter fordert Zahlung

Offenbar hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der GENO Wohnungsbaugenossenschaft eG, Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Genossenschaft zur Zahlung vermeintlich noch ausstehender Einlagen auf die übernommenen Geschäftsanteile in Anspruch genommen. Dies gilt offenbar insbesondere für solche Mitglieder, die ihre Einlage in Raten zu erbringen hatten.

Hier ist dringend zu empfehlen, vor einer Antwort rechtlichen Rat einzuholen. Auch im Fall GENO eG können unbedachte Erklärungen nachteilige Rechtsfolgen haben.

Es gilt nicht nur zu prüfen, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach besteht und ob Einwendungen und/oder Einreden erhoben werden können. Gleichzeitig sollte insbesondere auch die Geltendmachung von Gestaltungsrechten (Anfechtung, Widerruf Kündigung etc.) wohl überlegt sein, zumal nicht auszuschließen ist, dass gerade hierdurch eine sofortige Zahlungspflicht ausgelöst werden könnte, wenn zuvor eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung bestand. Bei allem Ärger über gegebenenfalls falsche bzw. unvollständige Beratung bei Erklärung des Beitritts zur GENO eG (damals noch Genotec eG) sollte dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht zu aller erst „das Herz ausgeschüttet“ und seinem Ärger Luft gemacht werden. Vielmehr ist anhand des konkreten Einzelfalls nüchtern abzuwägen, welches der für das Mitglied günstigste Weg ist, mit der Forderung des Insolvenzverwalters umzugehen.

Ebenfalls sollte die geltend gemachte Forderung nicht ohne vorherigen rechtlichen Rat beglichen werden. Ob die vom Insolvenzverwalter genannte Vorschrift des § 15b Abs. 2 GenG tatsächlich einschlägig ist, ist für jeden Einzelfall zu prüfen. Weiterhin sollte überprüft werden, ob die Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht.

Um keine gegebenenfalls teure gerichtliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu riskieren, empfiehlt es sich jedoch, die gesetzte Frist nicht gänzlich unbeantwortet verstreichen zu lassen.