Meyer-Löffler
Rechtsanwälte

Anfechtungsfristen und Verjährung

Wird man von einem Insolvenzverwalter zur Rückzahlung meist redlich verdienter Zahlungseingänge in Anspruch genommen, weil er diese Zahlungen im Rahmen der Insolvenz des Zahlenden anficht (Insolvenzanfechtung), ist dies für sich genommen bereits sehr ärgerlich. Stellt man dann fest, dass seit der betreffenden Zahlung, die vom Insolvenzverwalter zuzüglich Zinsen zurückgefordert wird, bereits mehrere Jahre vergangen sind, fragen sich viele Unternehmer, ab wann man auf Basis derart weitreichender Anfechtungsrechte der Insolvenzverwalter davon ausgehen kann, eine erhaltene Zahlung tatsächlich behalten zu dürfen. Hier ist das Zusammenspiel zwischen den Anfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO under der Verjährungsfristen des BGB entscheidend.

Tatsächlich können sehr lang zurückliegende Rechtshandlungen noch im Wege der Insolvenzanfechtung angegriffen werden. Dies liegt unter anderem an dem Zusammenspiel von Anfechtungsfristen nach der Insolvenzordnung (InsO) und den Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

1. Anfechtungsfristen

Die InsO regelt, dass bestimmte Rechtshandlungen (insb. Zahlungen) anfechtbar sind, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen wurden. Die §§ 130, 131 und 132 InsO (sog. Deckungsanfechtung bzw. Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen) bestimmen einen Zeitraum von 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag, in § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) sind Fristen von 2, 4 bzw. 10 Jahren vor Insolvenzantragstellung geregelt. § 134 InsO (Anfechtung unentgeltlicher Leistungen bzw. Schenkungsanfechtung) bestimmt ebenfalls eine 4-Jahres-Frist. In § 135 InsO (Anfechtung von Leistungen auf Gesellschafterdarlehen) sind schließlich Fristen von einem Jahr bzw. 10 Jahren für unterschiedliche Sachverhalte vorgesehen.

Anknüpfungspunkt aller Anfechtungsfristen gem. der §§ 130 ff. InsO ist also der Zeitpunkt des (ersten zulässigen und begründeten) Insolvenzantrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren (später) eröffnet wurde.

[Anm.: Die in diesem Jahr (2017) in Kraft getretene Reform des Insolvenzanfechtungsrechts hat zwar die Anfechtungsvoraussetzungen für den Insolvenzverwalter bezüglich der lang zurückreichenden Anfechtungsgründe (insbesondere nach § 133 InsO) verschärft. An der Anfechtungsfrist von 10 Jahren vor Insolvenzantragstellung wurde jedoch für bestimmte Rechtshandlungen gleichwohl festgehalten. (Auf die Voraussetzungen der einzelnen Anfechtungsgründe im Einzelnen soll in diesem Beitrag nicht eingegangen werden. Hier sollen allein die Anfechtungszeiträume behandelt werden.)]

2. Verjährungsfristen

Zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergehen insbesondere bei (noch) laufendem Geschäftsbetrieb nicht selten drei oder mehr Monate. Geltend gemacht werden können die Anfechtungsansprüche aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies hat für die Verjährung der Anfechtungsansprüche, die sich nach den allgemeinen Regeln des BGB richtet, die Folge, dass diese erst mit Verfahrenseröffnung beginnt. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. D.h., dass alle Anfechtungsansprüche in einem z.B. im Laufe des Jahres 2016 eröffneten Insolvenzverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung frühestens mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren.

[Anm.: Der Beginn der Verjährung ist außerdem von der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsinhabers, hier also des Insolvenzverwalters, abhängig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, muss diese Kenntnis in Einzelfällen (trotz vorgeschaltetem Insolvenzgutachten) nicht zwingend mit Verfahrenseröffnung angenommen werden. Derartige Fälle sollen hier aber außer Acht gelassen werden. Man sollte jedoch im Hinterkopf behalten, dass der Beginn der Verjährungsfrist durch unverschuldete Unkenntnis des Insolvenzverwalters von dem anfechtbaren Sachverhalt (z.B. wenn der Schuldner diesen verschwiegen hat und entsprechenden Unterlagen nicht von Anfang an vorlagen) möglicherweise noch einmal erheblich nach hinten verschoben sein kann.]

Legt man nach alldem einen nach § 133 Abs. 1 InsO, also mit einer Anfechtungsfrist von 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag anfechtbaren Sachverhalt zu Grunde, der sich am 05.10.2004 zugetragen hat, wobei der Insolvenzantrag über das Vermögen des Insolvenzschuldners am 04.10.2014 gestellt und das Insolvenzverfahren 3 Monate später am 04.01.2015 eröffnet wurde, verjährt der die Rechtshandlung vom 05.10.2004 betreffende Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters frühestens am 31.12.2018, mithin mehr als 14 Jahre und 2 Monate nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung.

Zugegebenermaßen handelt es sich bei dem vorstehenden Beispiel um einen Extremfall, der in vergleichbarer Weise sehr selten auftreten dürfte. Allerdings sind auch die nachfolgenden Beispiele, die keine Extremfälle darstellen, für Unternehmer besorgniserregend genug.

Folgende Rechtshandlungen wären in einem am 15.12.2016 beantragten und im Laufe des Jahres 2017 eröffneten Insolvenzverfahren (auch bezüglich der übrigen Anfechtungsvoraussetzungen) ohne größere Schwierigkeiten noch bis zum 31.12.2020 anfechtbar:

  • Eine nach dem 15.11.2016 im Wege der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung;
  • ein nach dem 15.09.2016 gezahlter Betrag, wenn der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung bereits Kenntnis von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners hatte;
  • die am oder nach dem 16.12.2015 erfolgte Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens;
  • die am oder nach dem 16.12.2012 geleistete Zahlung auf die Schuld eines zu diesem Zeitpunkt bereits insolventen Schwesterunternehmens.

Hieraus lässt sich nur die Lehre ziehen, dass im Rechtsverkehr mit insolventen oder insolvenzbedrohten Kunden und Lieferanten erhöhte Vorsicht geboten ist. Im Zweifel sollte man Rechtsrat einholen, da man damit rechnen muss, dass Leistungen von in der Krise befindlichen Unternehmen gegebenenfalls noch Jahre danach zurückgewährt werden müssen.

Anfechtungsrisiken können insbesondere dann minimiert werden, wenn bereits bei den ersten Krisenanzeichen bei einem Kunden oder Lieferanten Maßnahmen ergriffen werden, die den Fall einer zukünftig eintretenden Insolvenz berücksichtigen. Neben einer Anpassung der Modalitäten des Leistungsaustauschs (z.B. der Lieferungs- und Zahlungsfristen) ist etwa auch die Unterstützung eines aussichtsreichen Sanierungsversuchs in Betracht zu ziehen. Bei der Zusammenarbeit mit kriselnden Unternehmen darf man natürlich das Beste hoffen, sollte aber immer mit dem Schlimmsten rechnen.